Mindestlohn Verpflichtungserklärung
Seit dem 1.1.2015 gilt das Mindestlohngesetz. Bei der Beauftragung von Auftragnehmern muss sichergestellt sein, dass Auftragnehmer sich an die geltenden Gesetze halten und sofern sie Angestellte haben, das Mindestlohngesetz im Unternehmen umsetzen. Mit dieser Verpflichtungserklärung erklären wir,
Intellekta GmbH
Elberfelder Str.43
42553 Velbert
vert. durch den GF: Uwe Cramer
daß wir die Vorgaben aus dem Mindestlohngesetzes einhalten.
Unser Unternehmen als Auftragnehmer sichert hiermit zu, daß wir bei Ausführung von Aufträgen alle auf Grund des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und des Gesetzes über Arbeitnehmerüberlassung (AEntG) obliegenden Pflichten in unserem Betrieb einhalten. Hiervon sind insbesondere - aber nicht abschließend - umfasst:
- entsprechend §20 MiLoG ein Arbeitsentgelt an seine im Inland beschäftigten Arbeitnehmer/innen mindestens in Höhe des Mindestlohns nach §1 Abs. 2 MiLoG spätestens zu dem in §2 Abs. 1 MiLoG bestimmten Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen
- entsprechend §17 MiLoG Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer/innen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend an dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Alternativ werden die Aufzeichnungen gemäß der Rechtsverordnung für mobile Arbeitnehmer erstellt. (MiLoAufzV)
- entsprechend §16 MiLoG als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland vor Beginn jeder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen
Die Intellekta GmbH verpflichtet sich, Subunternehmen/Freie Mitarbeiter nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass diese sich verpflichten, ebenfalls zuverlässig und gesetzestreu im Sinne der Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und des Gesetzes über Arbeitnehmerüberlassung (AEntG) zu arbeiten und dass diese weitere Subunternehmen/Freie Mitarbeiter (sog. Subsubunternehmer) nur unter denselben Voraussetzungen beauftragen.
Die Intellekta GmbH verpflichtet sich als Auftragnehmer, den Auftraggeber, unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn dem Auftragnehmer gegenüber zivilrechtliche Ansprüche eigener Arbeitnehmer oder von Arbeitnehmern weiterer Nachunternehmer geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) stehen, oder wenn gegen den Auftragnehmer ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden ist und das Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) steht.
Wir werden den Auftraggeber unverzüglich informieren, falls sich in unserem Unternehmen Änderungen ergeben, die Auswirkungen auf die Einhaltung des Mindestlohngesetzes haben.
Uwe Cramer
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Velbert, 01.01.2015
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